§
1 |
Der Verein führt den
Namen: "Old
Jazz Union Deutschland"
Nach der Eintragung im Register mit dem abgekürzten Zusatz "e.
V."
(eingetragener Verein)- und hat seinen Sitz in Landstuhl.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
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§ 2 |
Der Verein ist
überkonfessionell, überparteilich und selbstlos
tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind
oder durch unverhältnismässig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 |
Zweck des Vereins ist die
Förderung , Pflege und Verbreitung des Traditionellen Jazz,
auch
Oldtime- oder Old Jazz genannt. Richtiger Begriff: Classic Jazz
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§ 4 |
Der Satzungszweck wird
verwirklicht, insbesondere durch die Ausbildung und Förderung
von
Musikern und Bands.
Ebenso die Betreuung von Veranstaltern und Musikfreunden.
Die Wahrnehmung der Interessen und Rechte von Mitgliedern.
Die Verbreitung von Informationen über Musik, Musiker,
Tradition,
Veranstaltungen und Workshops
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§ 5 |
Der Verein verfolgt
ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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§ 6 |
Mitglied kann jede
natürliche
Person altersunabhängig werden, sowie juristische Personen.
Des weiteren Gesellschaften gleich welcher Rechtsform,
öffentliche
Institutionen, Kommunen bzw. deren Unterabteilungen und Vereine.
Der Eintritt und Austritt von Mitgliedern hat schriftlich zu erfolgen.
Die Kündigung ist mit einer Frist von 4 Wochen zum
Quartalsende
möglich.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die
Gründe
schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch
zulässig. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
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§ 7 |
Der Ausschluss aus dem Verein
ist bei vereinsschädigendem Verhalten möglich.
Dies ist der auszuschliessenden Person schriftlich mitzuteilen
Ein Widerspruchsrecht besteht prinzipiell und muss in schriftlicher
Form
binnen 4 Wochen erfolgen. Bei Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den
Ausschluss.
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§ 8 |
Die Mitgliederversammlung ist
oberstes Organ des Vereins. Vertreten wird die Mitgliederversammlung
durch den Aufsichtsrat der mindestens 4 mal jährlich zur
Tagung
zusammen findet.
Im Turnus von 2 Jahren findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Eine Dreiviertelmehrheit ist für Satzungsänderungen
und
Vereinsauflösung erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller
erschienenen
Mitglieder erforderlich.
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§ 9 |
Der Vorsitzende beruft unter
Nennung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen
schriftlich die Mitgliederversammlung ein. Auf Antrag eines Drittels
der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu
führen, das alle Beschlüsse und Abstimmungen und
deren Ergebnisse
enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben. Niederschriften sind den
Mitgliedern
der jeweiligen Organe auf Verlangen zugänglich zu machen.
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§ 10 |
Der
geschäftsführende
Vorstand (Präsidium) besteht aus: Präsident,
Vizepräsident, Geschäftsführer
Präsident und Geschäftsführer sind
eigenverantwortlich im Tagesgeschäft tätig.
Investitionen und Personalentscheidungen die 2.500 Euro
überschreiten müssen durch Präsidium und
Aufsichtsrat beschlossen werden. Präsident und
Geschäftsführer sind wegen der
übergroßen Fülle der Aufgaben, langfristig
als Angestellte des Vereins zu führen und angemessen zu
entlohnen. Dies richtet sich nach vergleichbaren Tätigkeiten
und Leistungen, die üblicherweise auch von
nichsteuerbegünstigten Einrichtungen gezahlt werden
(Fremdvergleich). Weiterhin sind Aufwandsentschädigungen bis
zur Höhe des lohnsteuerlich zulässigen zu zahlen.
Hierzu werden vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres
entsprechende Vereinbarungen der Mitgliederversammlung vorgeschlagen
und von dieser mit einfacher Mehrheit beschlossen. Auf dieser Grundlage
werden dann die Arbeitsverträge mit dem Präsidenten
und Geschäftsführer beschlossen und sind vom
Aufsichtsrat gegenzuzeichnen. Die Bezahlung und Anstellung der
leitenden Angestellten - Präsident &
Geschäftsführer ist bis zur Höhe des
lohnsteuerlich zulässigen zu zahlen. Sie muß mit dem
Aufsichtsrat abgestimmt und von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit genehmigt werden. Diese Beschlüsse können
nur mit Zukunftswirkung beschlossen werden. Der
Geschäftsführende Vorstand (Präsidium) wird
für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Desweiteren gehören dem Vorstand an: Die
Regionalpräsidenten.
Diese vertreten ihr Bundesland oder Region. Sie sind damit wichtige
Bindeglieder zu den Mitgliedern vor Ort. Für Reisekosten
werden
vorgelegte Belege i.h. des lohnsteuerlich zulässigen Betrages
erstattet.
Gewählt werden Regional-Präsidenten für die
Dauer von 2 Jahren. Die
Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch das Präsidium.
Die Anzahl der Regional-Präsidenten wird von der
geographischen
Ausdehnung und der Mitgliederzahl bestimmt. Der Vorstand kann deshalb
mit dem Aufsichtsrat zusammen eine Erweiterung der Anzahl der
Regionalpräsidenten beschliessen, der Mitgliederversammlung
vorstellen
und wird von dieser mit einfacher Mehrheit zu beschlossen
Der Aufsichtsrat besteht aus:
Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Einem Beisitzer
Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2
Jahren gewählt.
Eine Mitgliederversammlung muss deshalb im Turnus von 2 Jahren statt
finden.
Der künstlerische Beirat.
Der künstlerische Beirat, hat die Aufgabe das
Präsidium in
künstlerischen Fragen zu beraten. Dies betrifft im Besonderen
die
Themen Aus- und Weiterbildung.
Der Vorsitzende lädt in Absprache mit dem Pr?sidenten zu
Sitzungen des
Gremiums ein.
Die Mitglieder des Beirats werden durch das Präsidium
für 2 Jahre in
das Amt berufen.
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§ 11 |
Der Präsident und
der
Vizepräsident, vertreten den Verein gerichtlich und
aussergerichtlich im
Sinne des $ 26 BGB.
Jedem von ihnen wird einzelne Vertretungsbefugnis erteilt.
Hiervon darf im Innenverhältnis der Vizepräsident nur
Gebrauch machen,
wenn der Präsident verhindert ist.
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§ 12 |
Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit
werden von Präsidium und Aufsichtsrat beschlossen.
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§ 13 |
Die Mittel des Vereins
dürfen
nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
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§
14 |
Die Mitglieder erhalten nur
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, wenn sie satzungsgemässe
Aufgaben
erfüllen. Ausgenommen ist die Entlohnung für
hauptamtlich tätige
Mitglieder. (z.B. Präsident /
Geschäftsführer / Ausbilder )
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§ 15 |
Die gesamte Organisation des
Vereins, wie z.B. die Regelung von Aufgabengebieten usw. wird durch
eine Geschäftsordnung festgelegt.
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§ 16 |
Bei Auflösung oder
Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das
Vermögen des Vereins einer Jugendeinrichtung zu soweit diese
als
gemeinnütziger Verein (bzw. Körperschaft des
öffentlichen Rechts)
organisiert ist, die es ausschliesslich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese bestimmen
Vorstand und
Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit.
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